Spendenquittung

Bestätigung über Zuwendung für das Finanzamt (gilt bis 200,00 € nur in Verbindung mit Ihrem Kontoauszug/Kontoauszügen)

Der Verein Meerschweinchen in Not e. V. ist nach dem letzten uns zugegangenen Bescheid vom 24.01.2024 des Finanzamtes Groß-Gerau, Steuernummer 21 250 74177-P01-ll/201 gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetztes von der Gewerbesteuer befreit. Spenden und Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig.

Wir bestätigen, dass die Zuwendung nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung verwendet werden. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung „satzungsgemäßer Zweck“ verwendet wird. Laut Gesetz gilt die Kopie der Abbuchung vom Kontoauszug bei einer Zuwendung bis zu 200,00 € als Zuwendungsbestätigung. Legen Sie diesen Hinweis Ihrer Steuererklärung bei.

Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO). (BMF vom 7.11.2013 – BStBl 2013 IS.1333)